Inhalt des Übertragungsvertrages vom 01.03.1901 von Johann Wilhelm Stöppler [*1838] an seinen Sohn Heinrich Wilhelm Stöppler [*1871]. Ergänzungen und Anmerkungen sind in eckigen Klammer zugefügt.
„Verhandelt zu Bauerschaft Hemmer Kirchspiel Rinkerode am ersten März neunzehnhundertundeins.
Heute begab sich der unterzeichnete Notar Ernst Neuhaus für den Bezirk des Königlichen Oberlandesgerichts zu Hamm wohnhaft zu Münster i/W. zu der Wohnung des Kötters Wilhelm [*1838] Stöppler zu Bauerschaft Hemmer, woselbst dieser zwar bettlägerig krank, jedoch, wie eine angestellte Unterredung ergab, bei vollen Geisteskräften angetroffen wurde. Derselbe von Person bekannt, erklärte mit seinem Sohn dem Tagelöhner Wilhelm Stöppler junior [*1871] einen Übertragungsvertrag abschließen zu wollen. Da sich ein Bedenken gegen die Aufnahme nicht ergab, wurde nach Zuziehung des gleichfalls persönlich bekannten Tagelöhners Wilhelm Stöppler junior von Hemmer mit Aufnahme des Vertrages verfahren, wie folgt:
Es überträgt der Kötter Wilhelm Stöppler den ganzen Inbegriff des mit seiner verstorbenen Ehefrau Catharina geborene Pauck [+1895] in westfälischer Gütergemeinschaft besessenen Vermögens, wie sich derselbe zur Zeit befindet, seinem Sohne, dem Tagelöhner Wilhelm Stöppler junior. Zu dem übertragenen Vermögen gehört namentlich der Band eins Blatt 214 des Grundbuchs der Catasterl. Gemeinde Rinkerode eingetragenen Stöpplers Kotten verzeichnet in der Grundsteuermutterrolle von Rinkerode unter Flur drei Nummer 232 mit aufstehenden Gebäuden, Vieh und Feldinventar. Die Auflassung der übertragenen Besitzung soll sofort erfolgen und ermächtigt der Kötter Wilhelm Stöppler hierzu seinen Sohn den Holzbildhauer Anton Stöppler [*1873] zu Münster in Westfalen, welcher für ihn alle Erklärungen bei dem Königlichen Grundbuchamt in Münster abgeben soll, welche dazu führen, daß sein Sohn der Tagelöhner Wilhelm Stöppler junior an seiner Stelle als Eigentümer der übertragenen Realität im Grundbuche eingetragen wird. Der Kötter Wilhelm Stöppler lebt mit seinem Sohn dem Tagelöhner Wilhem Stöppler junior zusammen und führt mit diesem einen gemeinschaftlichen Haushalt.
Der Kötter Wilhelm Stöppler behält sich nun bis an sein Lebensende die Verwaltung und den Niesbrauch des übertragenen Vermögens vor und die entscheidende Stimme hinsichtlich aller auf das Vermögen bezüglichen Anordnungen. Der Wilhelm Stöppler junior wird sein Verdienst zur Bestreitung des gemeinschaftlichen Haushaltes hergeben, wogegen er Anspruch auf vollständigen Unterhalt
haben und auch berechtigt sein soll, auf der übertragenen Besitzung zu heiraten. Was nach Bestreitung des gemeinschaftlichen Haushaltes etwa erübrigt wird, soll dem übertragenen Vermögen zuwachsen.
Bei Lebzeiten seines Vaters soll der Wilhelm Stöppler junior nicht berechtigt sein, den übertragenen Kotten zu verpfänden und zu veräußern. Diese Eigentumsbeschränkung, sowie das vorbehaltene Nutzungs- und Verwaltungsrecht des Vaters soll auf der übertragenen Besitzung eingetragen werden, was der Wilhelm Stöppler junior bei der Auflassung beantragen wird. Zu seiner Legitimation bemerkt der Kötter Wilhelm Stöppler, daß er mit seiner verstorbenen Ehefrau Catharina geborene Pauck in westfälischer Gütergemeinschaft gelebt habe solche mit seinen sechs Kindern fortsetze. Die unten weiter zu besagende Abfindung genüge vollständig zur Wahrung der Rechte der übrigen Kinder.
Uebertragsnehmer hat fünf Geschwister, drei Brüder und zwei Schwestern, Anton [= Vater von Holzbildhauer Franz St. und von Wäschereibesitzer Heinrich St.], Franz [= Großvater von Raumgestalter Heribert St. [+2023], „hinter der Bahn“], Heinrich [= Vater von Pater Josef (Seppl)], Elisabeth [E. war nicht verheiratet und lebte im Haushalt ihrer Schwester Anna] und Anna [wurde zweite Frau (⚭12.09.1905 in Rinkerode) des Gärtners Heinrich Johann Frisse in Münster. Den Namen Frisse liest man in den Kirchenbüchern auch als Friesse oder Friese].
Uebertragsnehmer verpflichtet sich, jedem seiner genannten Geschwister als Abfindung vom elterlichen Vermögen die Summe von vierhundertundfünfzig Mark auszukehren. Solange der Uebertragsgeber lebt, soll die Abfindung nicht gefordert werden können, während nach dem Ableben des Übertragsgebers die Abfindung beansprucht, aber nicht aufgedrängt werden kann.
So lange die Abfindung nicht bezahlt ist, behalten die Geschwister freien Ein- und Ausgang auf dem Kotten, sodaß sie stets zum Hofe zurückkehren und gegen Mitarbeit freien Unterhalt und im Krankheitsfalle freie Verpflegung von dem Uebertragsnehmer beansruchen können.
Die Geschwister Elisabeth und Anna Stöppler sollen außerdem, wenn sie auf dem Kotten bleiben oder dahin zurückkehren, gegen Mitarbeit nach Kräften einen jährlichen Lohn von einhundert Mark beanspruchen können, was sich aber nur auf die Zeit nach dem Ableben des Uebertraggebers beziehen soll.
Der Tischler Heinrich Stöppler zu Lünen ist noch militärpflichtig. Sollte derselbe als tauglich zum Militärdienst herangezogen werden, so soll derselbe von dem Uebertragsgeber beziehungsweise von dem Uebertragsnehmer, zu seiner Unterstützung monatlich vom Hause ein Packet von fünf bis sechs Pfund enthaltend Fleischspeisen, Butter und Taback frei eingesandt erhalten, ingleichem eine Mark
in bar. Sollte eines der Geschwister Stöppler versterben und die Abfindung noch nicht eingefordert sein, so soll solche in Wegfallkommen und Uebertragungsnehmer zu deren Entrichtung nicht verpflichtet sein. Die Abfindung der Geschwister Stöppler soll vorläufig nicht eingetragen werden, jedoch sollen solche berechtigt sein, jederzeit die Eintragung der Abfindung auf dem Kotten zu verlangen. Neben der Geldabfindung sollen die Geschwister Stöppler von dem Uebertragsnehmer, achtzehn Hemden, zwölf Betttücher, zwölf Handtücher, zwölf Servietten und drei Tischtücher erhalten und soll diese Leinenabgabe verlangt werden können, ohne daß dadurch das Recht auf freien Ein= und Ausgang berührt wird. Beim Ableben des Einen oder Anderen der Geschwister Stöppler soll auch der Anspruch auf die Leinenabfindung, wenn solche nicht bereits gegeben ist, in Wegfall kommen. Eingetragene Schulden sind nicht vorhanden, etwaige Buchschuld des Notars hat der Uebertragsnehmer zu berichtigen.
Die Kosten dieser Verhandlung und der Auflassung, deren Werth zu sechstausend Mark angegeben wurde, trägt der Uebertragsnehmer, jedoch wird der Uebertragsgeber solche aus dem übertragenen Vermögen berichtigen.
Da der Kötter Wilhelm Stöppler wegen Schwäche nicht unterschreiben zu können erklärte, wurde der Stuhlmacher Theodor Bose von Bauerschaft Hemmer als Zeuge zugezogen.
Es waren gleichfalls erschienen die Geschwister Stöppler:
1. Der Holzbildhauer Anton Stöppler von Münster,
2. Der Maurer Franz Stöppler von Bauerschaft Hemmer,
3. Der noch minderjährige neunzehn Jahre alte Tischler Heinrich Stöppler von Lünen,
4. Die unverehelichte Elisabeth Stöppler von Bauerschaft Hemmer ohne Gewerbe,
5. Die unverehelichte Anna Stöppler gleich falls ohne Gewerbe von Hemmer
und erklärten, wir treten hierdurch dem abgeschlossenen Uebertragungsvertrag bei.
Dieses Protokoll ist vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und von ihnen
mit Ausnahme des Kötters Wilhelm Stöppler, welcher nicht schreiben zu können, bereits erklärt hat, eigenhändig unterschrieben worden ist.
Wilhelm Stöppler junior, Anton Stöppler, Franz Stöppler, Heinrich Stöppler, Elisabeth Stöppler, Anna Stöppler
Theoder Bose
Ernst Neuhaus Notar im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Vorstehende Verhandlung wird hiermit für den Tagelöhner Wilhelm Stöppler junior zu Bauerschaft Hemmer Kirchspiel Rinkerode ausgefertigt.
Münster, den ersten März Neunzehnhundertundeins“
[Wilhelm Stöppler sen. starb einen Tag später. Nach seinem Tod bekamen im Laufe der Zeit die Kinder ihre Erbteile wie nachstehende Bescheinigung zeigt.]
„Die Geschwister Stöppler bescheinigen hiermit durch unterzeichnen Ihrer Namen Ihr Kinderteil richtig erhalten zu haben.
Rinkerode d. 8. Juli 1906
Anton Stöppler
Heinrich Stöppler
Anna Stöppler
Franz Stöppler“